Informationen zur Grundstücksentwässerung


Der WBH baut, betreibt und unterhält die öffentliche Kanalisation im Stadtgebiet Hagen. Dabei gibt es drei verschiedene Entwässerungssysteme:

Mischsystem
Schmutz- und Regenwasser werden gemeinsam in einem Kanal abgeleitet.

Trennsystem
Es gibt jeweils einen Kanal für Schmutz- und Regenwasser.

Modifiziertes Trennsystem
Das unverschmutzte Regenwasser wird über einen Kanal in das nächste Gewässer abgeleitet, Schmutzwasser und verschmutztes Niederschlagswasser (z. B. Parkplatz- und Fahrflächen mit hohem LKW-Anteil) werden über einen Kanal der nächsten Kläranlage zugeführt. In der Regel nur in Industriegebieten vorhanden.

Die Grundstücksentwässerungsanlagen müssen jeweils an das vorhandene öffentliche System angepasst sein. Dies liegt in der Verantwortung des Grundstückseigentümers. Die Grenze zwischen den Zuständigkeitsbereichen liegt in Hagen gemäß der Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens am öffentlichen Kanal.

Jeder Grundstückseigentümer sollte Entwässerungspläne und eine Benutzungserlaubnis (Entwässerungsgenehmigung) in seinen Unterlagen führen. Sollten Ihnen keine vorliegen, kann möglicherweise der WBH helfen. Sie können als Eigentümer gerne bei den zuständigen Kollegen*innen in der Registratur nachfragen.

Auch in Hagen gibt es bebaute Grundstücke, die aufgrund ihrer Lage im Stadtgebiet oder der Topografie noch nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind. Die Abwässer werden hier in der Regel mittels vollbiologischer Kleinkläranlagen auf den Grundstücken direkt gereinigt und anschließen vor Ort versickert oder in ein Gewässer eingeleitet. Der WBH übernimmt dabei die Ausfuhr der Schlammfänge bzw. Vorklärungen. Falls Sie Fragen zur Ausfuhr haben sollten oder einen Termin vereinbaren möchten, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Betrieb/Kanalnetz-unterhaltung des WBH.
Verantwortlich für die Genehmigung und Überwachung von Kleinkläranlagen ist die Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen.

Genehmigungen


Im Zuge der Planung für ein neues Bauvorhaben ist ein Antrag auf Entwässerungsmitteilung zu stellen. In dieser werden die Randbedingungen für Planung der Grundstücksentwässerung und den Anschluss an die öffentliche Kanalisation mitgeteilt.
Die Planung der Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentliche Kanalisation wird aber erst mit der danach zu beantragenden Benutzungserlaubnis genehmigt.
Vor Beginn der Arbeiten im öffentlichen Straßenraum muss die von Ihnen gewählte, zugelassene Baufirma einen Antrag auf Anschlussgenehmigung stellen. Wenn der Anschluss am öffentlichen Kanal hergestellt ist, muss dieser vom WBH abgenommen werden.

 

Rückstauschutz zur Vermeidung von Überflutungen


Intensive Regenfälle und Gewitterregen führen in jedem Jahr zu einer Vielzahl von gleichlautenden Beschwerden.
Wenn Keller überflutet werden und Sachschäden zu beklagen sind, geben viele Bürger den in den Straßen befindlichen Kanälen die Schuld, weil sie nach ihrer Meinung zu klein bemessen sind. Als weiterer Schluss wird hieraus gezogen, dass eine geeignete Abhilfe nur durch die Verlegung neuer, größerer Kanäle zu schaffen ist, um die in nicht unerheblichem Maße anfallenden Wassermassen schadlos abzuleiten.
Das öffentliche Kanalnetz wird vom WBH nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so bemessen, dass das Wasser aus normalen Regenfällen problemlos abgeführt werden kann. Nur bei außergewöhnlichen, meist kurzen Starkregen, wie sie in der Regel bei heftigen Gewittern auftreten, werden die Belastungsgrenzen der Kanäle kurzzeitig zum Teil auch erheblich überschritten.
Aus technischen und auch wirtschaftlichen Gründen ist bzw. kann die Bemessung eines Kanalnetzes nicht darauf abgestellt werden, dass jede noch so große Wassermenge rasch abgeführt werden kann.
Neben Starkregen können auch betriebliche Störungen zu Rückstau im öffentlichen Kanal führen.
Gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie § 13 Absatz 3 der Entwässerungssatzung muss sich der Grundstückseigentümer gegen Austritt von Abwasser aus allen unterhalb der Rückstauebene liegenden Öffnungen durch Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz schützen. Nach der Rechtsprechung muss jeder Grundstückseigentümer für Schäden als Folge von einer Überflutung durch Kanalrückstau selbst aufkommen.
Als Höhe der Rückstauebene gilt die Straßenoberkante / Geländeoberfläche über der Anschlussstelle des Anschlusskanals an die öffentliche Abwasseranlage, wenn nichts anderes durch den WBH festgelegt wurde.
Je nach Erfordernis ist die geeignete Rückstausicherung einzubauen. Sie kann entweder passiven (z. B. Rückstauklappe) oder aktiven Schutz (z. B. Hebeanlage) bieten. Es ist darauf zu achten, dass nur die Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene abgesichert werden! Oberhalb der Rückstauebene liegende Entwässerungsgegenstände müssen jederzeit frei abfließen können!

Die in der Praxis auftretenden Probleme sind sehr vielfältig und können oftmals nur im Einzelfall geklärt werden. Zu beachten sind die DIN-Normen 1986-100, EN 12050 und EN 13564. Hier folgen einige Beispiele:

  • Bodenabläufe, wie sie beispielsweise in Waschküchen und an Kellerniedergängen vorhanden sein können, sind durch Rückstaudoppelverschlüsse zu sichern. Diese Rückstaudoppelverschlüsse bestehen aus zwei Verschlüssen, von denen einer von Hand bedient werden muss. Dieser Verschluss sollte nur bei der Benutzung des Ablaufes geöffnet und anschließend sofort wieder verschlossen werden. Damit das Schließen nicht vergessen wird, sollte in unmittelbarer Nähe des Ablaufes gut sichtbar ein entsprechendes Hinweisschild angebracht sein.

  • Fäkalienhaltiges Abwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, kann bei untergeordneter Nutzung und wenn oberhalb ein weiteres WC zur Verfügung steht, über einen Rückstauautomaten dem öffentlichen Kanal zugeführt werden.

  • Sofern jedoch einzelne Räume wegen Ihrer Nutzung absolut gegen Austreten oder Eindringen von Abwässern als Folge von Rückstau geschützt werden müssen (z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebens- und Genussmittel), ist das Schmutzwasser aus sämtlichen Abläufen unterhalb der Rückstauebene über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei und drucklos (Entspannungsschacht, Freispiegelanschluss) in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

  • Auch Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene darf der öffentlichen Kanalisation nur über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei und drucklos (Entspannungsschacht, Freispiegelanschluss) zugeführt werden. Dabei können kleine Flächen von Kellerniedergängen, Garageneinfahrten und dergleichen, falls eine Versickerung nicht möglich ist, - bei Vorhandensein eines natürlichen Gefälles – über Bodenabläufe mit Absperrvorrichtungen gegen Rückstau angeschlossen werden. Voraussetzung dafür sind geeignete Maßnahmen (z. B. Schwellen bei Kellereingängen oder Regenauffangrinnen bei tiefliegenden Garageneinfahrten), die ein Überfluten der tiefliegenden Räume durch Regenwasser verhindern, solange die Absperrvorrichtung geschlossen ist.

  • In Revisionsschächten innerhalb von Gebäuden müssen die Rohrleitungen geschlossen geführt werden. Die Reinigungsöffnung muss wasserdicht verschlossen sein, so dass sie dem bei einem Rückstau entstehenden Wasserdruck standhält.

Sollten zwischen den technischen Erfordernissen und dem Zustand Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage Abweichungen bestehen, oder Sie sich über den Zustand Ihrer Grundstücksentwässerung im Unklaren sein, dann wenden Sie sich bitte direkt an einen Hausinstallateur oder Fachplaner, der Sie weiter informieren, eine Überprüfung Ihrer Anlage vornehmen und gegebenenfalls für Abhilfe sorgen kann.
Das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Grundstücksentwässerungsanlage genügt nicht. Eine regelmäßige Wartung garantiert das einwandfreie Funktionieren der Anlage.

 

Überstau- und Überflutungssicherheit


Entwässerungssysteme sind gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 118 der DWA auf eine Überstausicherheit nachzuweisen, die von der baulichen Nutzung im Umfeld abhängt. Hierbei wird eine bestimmte Jährlichkeit angesetzt, bei der das Abwasser nicht aus dem Entwässerungssystem austreten darf. Darüber hinaus muss aber auch eine Überflutungssicherheit für ein noch selteneres Niederschlagsereignis gewährleistet werden. Unter Überflutung wird dabei ein Ereignis verstanden, bei dem das Abwasser aus dem Entwässerungssystem entweichen oder gar nicht erst in dieses eintreten kann und auf der Oberfläche verbleibt oder in Gebäude eindringt. Die Fachwelt geht davon aus, dass ein Entwässerungssystem unmöglich auf jeden erdenklichen Niederschlag ausgelegt werden kann und der Überflutungsschutz letztendlich gemeinsam von allen Beteiligten gewährleistet werden muss.
Dies bedeutet                                                                           

  1. ausreichende Auslegung des öffentlichen Entwässerungssystems,
  2. bei Überstau Ableitung über die öffentlichen Straßen,
  3. bauliche Vorsorge seitens der Grundstückseigentümer.

Damit auch die bauliche Vorsorge gewährleistet ist, sollte die Planung in allen betroffenen Bereichen so angepasst werden, dass alle Öffnungen im Gebäude, über die Wasser in das Gebäude eintreten kann (insbesondere Türen und Kellerfenster) mindestens 20 cm über Gelände liegen. Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der BauO NRW sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans zum Schutz vor Hochwasser und urbanen Sturzfluten gem. § 16 BauO NRW so anzuordnen und so gebrauchstauglich auszubilden, dass u.a. durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können (Eingänge können auch entsprechend angerampt werden, z.B. bei einer gesetzlich geforderten Barrierefreiheit.) Weitere Informationen zum Objektschutz und zur Verhaltensvorsorge finden Sie im Downloadbereich.

Drainage und Fremdwasser


Was ist Drainagewasser?
Drainagewasser ist Grundwasser, welches in Höhe der Fundamente eines zu entwässernden Baukörpers durch im Boden verlegte durchlässige Rohre aufgefangen und abgeleitet wird.

Darf Drainagewasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden?
Gemäß § 7 Abs. 2, Pkt. 10 der Entwässerungssatzung darf Drainagewasser der öffentlichen Misch- und Schmutzwasserkanalisation nicht zugeführt werden. Der WBH ist nicht verpflichtet die Ableitung von Grundwasser über die öffentliche Kanalisation zuzulassen, da es sich bei Grundwasser vor dem Eintritt in die Grundstücksentwässerungsanlage nicht um Abwasser handelt. Dieses aus ökologischen wie auch ökonomischen Gründen festgelegte Verbot bewirkt einerseits eine Stabilisierung der Grundwasserverhältnisse, andererseits wird hierdurch eine zusätzliche Belastung der Kanalisation und der Abwasserbehandlungsanlage (wie z. B. Kläranlage) durch nicht klärpflichtiges Wasser vermieden. Auf Antrag kann aber evtl. eine Einleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal zugelassen werden.

Wie kann ich mein Gebäude schützen?
Für Sie ergibt sich daraus die Aufgabe und die Verpflichtung alle planerischen und bautechnischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um von Ihnen erwartete negative Auswirkungen des Grundwassers auf die Bausubstanz zu verhindern.

Als Lösungsmöglichkeiten seien hier beispielhaft der Einbau von Lehmkeilen oder die Ausführung einer „weißen Wanne“, das Einbringen des Drainagewassers in Sickerschächte, Teiche, Rigolen oder in der Nähe befindliche Gewässer (in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde) genannt.

Was ist Fremdwasser?
Fremdwasser ist in der Regel sauberes Grundwasser, welches durch defekte Kanäle und Schächte in die Kanalisation gelangt und sich dort mit dem Schmutzwasser vermischt. Im Trennsystem bewirken Fehlanschlüsse von Regenwasser an den Schmutzwasserkanal ebenfalls Fremdwasser.

Warum sind Fremd- und Drainagewasser im Abwasserkanal problematisch?
Zum einen führt Fremdwasser bei anhaltendem Regenwasser und Starkregenereignissen zu hydraulischen Überlastungen des Kanalnetzes und der Kläranlage, was zu einem unnötigen Eintrag von ungeklärtem Abwasser in das Gewässer führt. Zum anderen können die Mikroorganismen der Kläranlage Abwasser, welches zu stark verdünnt und zu kalt ist, nicht in dem erforderlichen Maße reinigen. Dies hat zur Folge, dass der sogenannte Schmutzstoffeintrag in das Gewässer auch nach der Reinigung des Abwassers zu hoch ist. Das Ökosystem „Gewässer“ leidet unter diesem Zustand erheblich. Außerdem entsteht so ein erhöhter Reinigungsaufwand, dessen Kosten vom Ruhrverband auf die Stadt umgelegt wird. Diese Kosten fließen in die Entwässerungsgebühr ein und müssen somit von allen Bürgern mitgetragen werden.

Wie geht der WBH mit der Grundwasserproblematik um?
Der WBH saniert laufend die schadhaften öffentlichen Kanäle im Rahmen eines Sanierungsplans. Zudem werden über Abflussmessungen Gebiete ermittelt, wo verstärkt Fremdwasserzuflüsse vermutet werden. Werden dabei Hausanschlüsse festgestellt, die einen konstanten klaren Zufluss aufweisen, werden die Grundstückseigentümer zur Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- u. Funktionsprüfung gem. § 59 LWG und ggf. zur Sanierung aufgefordert.

Zustands- und Funktionsprüfung nach § 59 LWG


Jeder Grundstückseigentümer ist für den Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage gem. § 60 und § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -, den §§ 56 und 59 des Landeswassergesetzes - LWG - sowie dem § 13 der Entwässerungssatzung des WBH verantwortlich.

Auf der Grundlage des § 59 Abs. 4 LWG wurde eine Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen. 

Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) zur Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen ist seit dem 09. November 2013 rechtskräftig.

Im Teil 2 dieser Rechtsverordnung sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen geregelt.

Die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung müssen gem. den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

Wer eine private Abwasserleitung betreibt ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

In der SüwVO Abw Teil 2 sind u.a. Fristen für die Durchführung von Zustands- und Funktionsprüfungen von Entwässerungsanlagen festgelegt.

Hiernach sind,

  • vom Eigentümer eines Grundstückes im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
  • bestehende Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden bis spätestens 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
  • bestehende Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
  • alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.
  • bestehende Abwasserleitungen, außerhalb von Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, erstmals bis spätestens 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – LANUV- hat hierfür eine umfassende Internetseite eingerichtet, aus der weitere Erläuterungen zu diesem Thema entnommen werden können: http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm

 


Versickerung mit Ökopflaster !


Wenn Sie befestigte Flächen (z. B. Einfahrten, Parkplätze, Zuwegungen) entsiegeln bzw. wasserdurchlässig gestalten möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Teilflächen von der Niederschlagswassergebühr befreien zu lassen.

Bei Ökopflaster handelt es sich um wasserdurchlässiges Material, über das Niederschlagswasser versickern kann.

Damit die Versickerung funktioniert und die Gebühren reduziert werden können, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Versickerungsleistung des Ökopflasters muss höher sein als der örtliche Bemessungsregen, der 10 Minuten lang statistisch alle 5 Jahre auftritt. Dies entspricht einer Regenspende von 270 I/ (s x ha).
  • Der Boden muss das Niederschlagswasser aufnehmen und weiterleiten können. Daher muss er einen Durchlässigkeitsbeiwert (kf) von mindestens 5,4 x 10-5 m/s aufweisen. Das Gleiche gilt für den erforderlichen Unterbau.
  • Der Abstand zwischen dem mittleren höchsten Grundwasserstand und der Geländeoberkante muss größer als 1,50 m sein bzw. zur Unterkante der Versickerungsanlage größer als 1,0 m. Der jeweils ungünstigere Wert ist maßgebend.
  • Das Gefälle der Versickerungsfläche darf maximal 5% betragen, um Oberflächenabfluss zu vermeiden.

(Merkblatt für versickerungsfähige Verkehrsflächen M VV der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen).

Bitte beachten Sie, dass die Ableitung von Regenwasser auf fremde bzw. öffentliche Flächen nicht gestattet ist. Sollte also die Topographie oder die Bodendurchlässigkeit nicht den erforderlichen Werten entsprechen, ist Ökopflaster für Ihre Zwecke nicht geeignet. Es ist dann auf den Einbau einer geeigneten Entwässerungsmöglichkeit (z. B. eine Entwässerungsrinne) zu achten.

Ökopflaster kann seine guten Versickerungseigenschaften auf Dauer nur beibehalten, wenn es nicht verschmutzt ist und regelmäßig gereinigt wird. Beachten Sie hierzu die Vorgaben des Herstellers. Die Durchlässigkeit ist stark abhängig vom Verschmutzungsgrad des Belages. Hier spielen die Flächennutzung (Eintragung von Feinpartikeln) und die Lage bzw. Vegetation (Vermoosung, Laubbefall), eine große Rolle.


Dinge, die nicht ins Abwasser gehören !


Nach gültiger Definition ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Dies gilt auch für Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen, das gesammelt und genutzt wird. Weiterhin zählen auch aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Flüssigkeiten dazu.

Feste Stoffe gehören dagegen nicht ins Abwasser. Hier sollten Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung nicht verwechselt werden. Beide sind für ihre speziellen Aufgaben eingerichtet. Immer wieder muss die Kanalisation mit Belastungen fertig werden, für die sie nicht geschaffen wurde. Dabei können Funktionen wichtiger Anlagenteile versagen und sogar beschädigt werden!

Aber auch flüssige Stoffe haben im Abwasser nichts zu suchen, wenn sie beispielsweise wassergefährdend sind.

Industrielles Abwasser ist in der Regel viel stärker verschmutzt als häusliches. Generell sind die Grenzwerte, die in der Entwässerungsatzung des Kommunalunternehmens festgelegt sind, einzuhalten. Die Grenzwerte dienen dem Schutz der Gewässer, des öffentlichen Kanals, der Mitarbeiter, die im/am Kanal tätig sind und der Kläranlage. Je nach chemischer Zusammensetzung des Abwassers kann das Rohrmaterial schaden nehmen (z.B. durch Korrosion) oder die für die Reinigung des Abwassers vorgesehenen Bakterien auf der Kläranlage können Schaden nehmen.

Die Grenzwerte finden Sie als Anlage in der Entwässerungssatzung des WBH.

Abwasser stellt einen wichtigen Eintragspfad für Mikroschadstoffe in Gewässern dar. Dies sind Stoffe, die als umweltbelastend gelten und in sehr kleinen Mengen vorhanden sind. Weitere Informationen finden Sie unter Mikroschadstoffe.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Downloadbereich im Flyer zur Arzneimittelentsorgung.


Gebühren


Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage werden Entwässerungsgebühren erhoben. Die Berechnung erfolgt getrennt für Schmutz- und Regenwasser.
Die Berechnungsgrundlage der Schmutzwassergebühr erfolgt nach dem sogenannten Frischwassermaßstab. Hierbei wird angenommen, dass sämtliches Frischwasser, welches über den Wasserversorger oder über eine Eigenversorgung bezogen wird, auch über den Kanal entsorgt wird. Verdunstungsverluste beim Kochen etc. bleiben unberücksichtigt, was auch über die einschlägige Rechtsprechung abgesichert ist.

Die Niederschlagswassergebühr wird für das von versiegelten Flächen in die öffentliche Kanalisation eingeleitete Oberflächenwasser erhoben.
Wenn Sie einen Anspruch auf Gebührenerstattung geltend machen möchten oder den Einbau einer Regenwassernutzungsanlage planen, wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung des Wirtschaftsbetriebes Hagen.